23. Oktober 2025
Die Belastungssituation von Schulleitungen überschreitet gesundheitsgefährdende Limits.

Schulleitungen sind einer hohen Belastung ausgesetzt, die sich aus zeitlichem Druck, vielen zusätzlichen Aufgaben (Verwaltung, Personalmanagement, Unterrichtsvorbereitung) und widersprüchlichen Erwartungen verschiedener Gruppen ergibt. Dies führt zu einem überdurchschnittlich hohen Burnout-Risiko, gesundheitlichen Problemen, wie der Arbeit im kranken Zustand, und trägt zum Mangel an unbesetzten Schulleitungsstellen bei.
Das zeigen die Ergebnisse der bisher größten Befragung von Schulleitungen in Deutschland, die die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) in Auftrag gegeben hatte. Die hohen Arbeitsanforderungen und -belastungen können kaum kompensiert werden. Viele Schulleitungen haben keine Zeit für Pausen, können nicht abschalten und gehen krank zur Arbeit. Das führt zu einem überdurchschnittlich hohen Burnout-Risiko.
Die Daten zeigen, dass viele Schulleitungen schon über der Belastungsgrenze arbeiten. Burnout-Symptome und die Unfähigkeit abzuschalten, seien daher bei den schulischen Leitungskräften klar erhöht – dies gelte in ähnlichem Maß auch für Pädagog:innen im Allgemeinen und sei mit den hohen emotionalen Anforderungen und der hohen Entgrenzung der Arbeit assoziiert.
Die Ergebnisse der Schulleitungsstudie sind erschreckend. Die ausufernde Arbeitszeit, das hohe Arbeitstempo und Entgrenzungsfaktoren führen zu einem hohen Burnout-Risiko. Nur durch das hohe Engagement und die Überzeugung der Schulleitungen, eine sinnvolle und wichtige Arbeit zu machen, würden die quantitativen und emotionalen Anforderungen erfüllt.
„So kann es nicht weitergehen“, mahnt Ralf Becker, GEW-Vorstandsmitglied Berufliche Bildung und Weiterbildung, und zeigt Perspektiven auf: „Die Leitungskräfte an Schulen sind nicht nur am Limit, sie gehen häufig über dieses hinaus. Das sind die zentralen Verbesserungsvorschläge der GEW: Arbeitszeiterfassung, mehr pädagogisches und administratives Personal, Entlastungsstunden und eine – wie im Arbeitsschutzgesetz vorgesehen – regelmäßige Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber.“
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LG Günther